§ 20 HeilBerG M-V - Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung,
- 1.
wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen,
- 2.
wenn es auf den Sitz dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich verrichtet,
- 3.
wenn die Wahl für ungültig erklärt ist.