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  • ab 30.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 20 HeilBerG M-V - Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung,

  1. 1.

    wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen,

  2. 2.

    wenn es auf den Sitz dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich verrichtet,

  3. 3.

    wenn die Wahl für ungültig erklärt ist.