§ 23 HeilBerG - Aufgaben der Kammerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht auf die laufende Geschäftsführung beziehen.
(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über
- 1.
- 2.die Satzungen über soziale Einrichtungen (§ 5),
- 3.den Haushalt,
- 4.die Beitragssatzung und die Gebührensatzung (§ 12),
- 5.die Entlastung des Vorstandes,
- 6.die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Vorstand vorzulegenden Jahresrechnung,
- 7.die Vorschläge für die Bestellung der Beisitzer sowie der stellvertretenden Beisitzer bei den Berufsgerichten für die Heilberufe (§ 67),
- 8.die Entschädigungsordnung (§ 67 Abs. 7),
- 9.die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses (§ 9 Abs. 2),
- 10.die Einsetzung weiterer Ausschüsse.
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Haushalt ist nach Verabschiedung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Satzungen und Ordnungen der Kammern und der Versorgungseinrichtungen sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen.
(4) Alle wahlberechtigten Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Die Satzung nach Absatz 2 Nr. 1 kann die Teilnahme von Mitarbeitern der Kammer und weiteren Personen an den Sitzungen der Kammerversammlung vorsehen.