§ 86 GemO - Berichts-, Beratungs- und Prüfungspflicht

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Wenn die Gemeinde ein wirtschaftliches Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern, veräußern, einstellen oder seine Rechtsform ändern will oder wenn sie einen Vertrag über Energieversorgung abschließen, verlängern oder kündigen will, hat sie darüber der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung zu berichten. Die Gemeinde hat sich zuvor rechtzeitig von einer unabhängigen sachverständigen Stelle, soweit die Energieversorgung betroffen ist, auch von der Energieaufsichtsbehörde, beraten zu lassen. Die §§ 79 und 92 Abs. 5 bleiben unberührt.

(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Eigenbetrieben (§ 92) sind jährlich durch sachverständige Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.

Das gleiche gilt für

  1. 1.
    Einrichtungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Einrichtungen, die nach § 85 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 mit einem Eigenbetrieb verbunden sind oder nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung verwaltet werden,
  2. 2.
    Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, soweit eine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 8 Satz 1 Nr. 1 vorgeschrieben ist,
  3. 3.
    kommunale Krankenhäuser.

(3) Der Abschlußprüfer wird vom Gemeinderat bestellt. Die Kosten der Prüfung trägt das geprüfte Unternehmen.

(4) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet sind. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluß in Einklang steht und seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Rahmen der Abschlußprüfung sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen.

(5) Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Prüfungspflicht ist zulässig; sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

(6) Der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, nach Anhörung des Rechnungshofs durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen, insbesondere über

  1. 1.
    die Befreiung von der Prüfungspflicht,
  2. 2.
    die Befreiung von der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, wenn diese bereits nach sonstigen Rechtsvorschriften geprüft wurden,
  3. 3.
    die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses,
  4. 4.
    die Unterrichtung des Rechnungshofs sowie Form und Umfang seiner Beteiligung.

(7) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Umfang, so hat sie

  1. 1.
    zu verlangen, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben wird, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für Eigenbetriebe aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen;
  2. 2.
    darauf hinzuwirken, daß ihr, der Aufsichtsbehörde und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden;
  3. 3.
    die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 des HGrG auszuüben.

Die obere Aufsichtsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(8) Gehören einer Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts weniger Anteile als in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfang, so soll sie, soweit die Wahrung gemeindlicher Belange dies erfordert, darauf hinwirken, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben wird, daß

  1. 1.
    der Jahresabschluß und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für Eigenbetriebe aufgestellt und geprüft werden, soweit sich nicht die entsprechenden Anforderungen für das Unternehmen bereits aus dem Handelsgesetzbuch ergeben oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen;
  2. 2.
    ihr, der Aufsichtsbehörde und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung die in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden;
  3. 3.
    ihr die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 HGrG eingeräumt werden.

Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften in dem in § 53 HGrG bezeichneten Umfange beteiligt ist.