§ 113 KWO - Abwahlorgane
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
Die für die Wahl der Bürgermeister, der Landräte oder des Stadtverbandspräsidenten gebildeten Wahlorgane sind auch zuständig für die Durchführung einer Abwahl.