§ 145 PatAnwO - Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von 120 Deutsche Mark erhoben. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 600 Deutsche Mark.

(2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 35 Deutsche Mark. Das gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 150 Deutsche Mark. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nr. 8 b) des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) soll dieser Satz dem Absatz 3 angefügt werden. Da aber kein Absatz 3 vorhanden ist, wurde es Absatz 2 angefügt.