§ 40 WOS - Wahlausschreiben
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Unverzüglich nach seiner Bestellung erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl des Seebetriebsrats eingeleitet.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
das Datum seines Erlasses;
- 2.
den Ort im Landbetrieb, an dem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese Verordnung ausliegen;
- 3.
dass die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän eines jeden Schiffes den Ort, an dem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese Verordnung an Bord ausliegen, bestimmt und in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntmacht;
- 4.
dass wahlberechtigt nur ist, wer in die Wählerliste eingetragen ist, und dass wählbar nur ist, wer
- a)
im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes in die Wählerliste und
- b)
im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in die Wählbarkeitsliste eingetragen ist, und dass Einsprüche gegen diese Listen nur bis zu dem vom Wahlvorstand für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ist anzugeben;
- 5.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Seebetriebsrats (§ 116 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes) und ihre Verteilung auf die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes);
- 6.
ob die Arbeiter und die Angestellten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes);
- 7.
dass ein Wahlvorschlag der Wahlberechtigten
- a)
bei Gruppenwahl von mindestens drei wahlberechtigten gruppenangehörigen Besatzungsmitgliedern oder, wenn nur in der Regel bis zu zwanzig gruppenangehörige Besatzungsmitglieder wahlberechtigt sind, von mindestens zwei wahlberechtigten gruppenangehörigen Besatzungsmitgliedern,
- b)
bei gemeinsamer Wahl von mindestens drei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern oder, wenn nur in der Regel bis zu zwanzig Besatzungsmitglieder wahlberechtigt sind, von mindestens zwei wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 116 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes;
- 7a.
dass der Wahlvorschlag einer unter den Besatzungsmitgliedern des Schifffahrtsunternehmens vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss;
- 8.
dass jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf und dass andernfalls sämtliche von ihm geleisteten Unterschriften ungültig sind;
- 9.
dass die Wahlvorschläge in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Vertreter oder wenn bei gemeinsamer Wahl mehrere Mitglieder des Seebetriebsrats zu wählen sind;
- 10.
dass ein Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen soll, wie in dem Wahlgang Mitglieder des Seebetriebsrats zu wählen sind;
- 11.
dass Wahlvorschläge bis zu dem vom Wahlvorstand hierfür festgesetzten Zeitpunkt (§ 42) beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen; der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ist anzugeben;
- 12.
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind;
- 13.
dass der Seebetriebsrat nur aus Vertretern einer Gruppe gebildet wird, wenn für die andere kein Wahlvorschlag eingereicht wird;
- 14.
dass die Mitglieder des Seebetriebsrats durch Briefwahl gewählt werden;
- 15.
dass die Wahlvorschläge und der Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen, in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben durch besonderen Aushang bekanntgemacht werden;
- 16.
die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands und seine Betriebsanschrift.
(3) Besteht der Seebetriebsrat nur aus einer Person, so muss das Wahlausschreiben folgende besondere Angaben enthalten:
- 1.dass für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats und des Ersatzmitglieds gesonderte Wahlvorschläge einzureichen sind und dass das Mitglied des Seebetriebsrats und das Ersatzmitglied in getrennten Wahlgängen gewählt werden;
- 2.dass aus den Wahlvorschlägen ersichtlich sein muss, ob sie für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats oder für die Wahl des Ersatzmitglieds bestimmt sind;
- 3.dass ein Wahlberechtigter einen Wahlvorschlag sowohl für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats als auch für die Wahl des Ersatzmitglieds unterzeichnen kann;
- 4.dass ein Bewerber sowohl für die Wahl des Mitglieds des Seebetriebsrats als auch für die Wahl des Ersatzmitglieds vorgeschlagen werden kann.
Das Gleiche gilt, wenn bei Gruppenwahl für eine Gruppe nur ein Vertreter zu wählen ist.
(4) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist unverzüglich nach seinem Erlass vom Wahlvorstand den einzelnen Schiffen gleichzeitig zu übersenden. Der Tag der Versendung ist in einer Niederschrift zu vermerken.
(5) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist
- 1.an Bord eines jeden Schiffes unverzüglich von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän,
- 2.im Landbetrieb vom Zeitpunkt seines Erlasses an durch den Wahlvorstand
bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat den Tag des Aushangs auf dem Wahlausschreiben zu vermerken und den Ort, an dem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese Verordnung an Bord zur Einsichtnahme ausliegen, in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen. Der Eingang des Wahlausschreibens, der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste auf dem Schiff soll dem Wahlvorstand unverzüglich bestätigt werden.
(6) Der Wahlvorstand hat Besatzungsmitgliedern, von denen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden, eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens sowie auf Verlangen eine Abschrift oder einen Abdruck der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste zu übersenden. Die Übersendung ist in der Wählerliste zu vermerken.