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§ 34 WOS - Wählbarkeitsliste

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2-1

(1) Sind zum Seebetriebsrat lediglich im Landbetrieb des Seeschifffahrtsunternehmens beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes), so hat der Wahlvorstand eine Liste dieser wählbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wählbarkeitsliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. § 33 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes in die Wählerliste und im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in die Wählbarkeitsliste eingetragen sind.