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§ 11 BestattG - Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken

Bibliographie

Titel
Bestattungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

Private Bestattungsplätze dürfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugeführt werden, wenn Verstorbene in Erdgräbern und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. Aufgefundene Gebeine und Urnen sind beizusetzen.