§ 11 BestattG - Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
Private Bestattungsplätze dürfen vor Ablauf der Ruhezeit anderen Zwecken nur zugeführt werden, wenn Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet worden sind. Aufgefundene Leichenreste sind beizusetzen.