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§ 14 KHG LSA - Aus- und Weiterbildung von Ärzten und Psychotherapeuten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens

Bibliographie

Titel
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

(1) Das für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Krankenhäusern bei der Ausbildung von Ärzten, Psychotherapeuten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übertragen.

(2) Als Weiterbildungsstätte zugelassene Krankenhäuser im Sinne von § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt sind verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Weiterbildungsstellen für Ärzte zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Psychotherapeuten gilt Absatz 2 entsprechend.