§ 36 HStrG - Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz (HStrG)
- Amtliche Abkürzung
- HStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Die Enteignung ist zu Gunsten des Trägers der Straßenbaulast zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den Vorschriften der § 33 festgestellten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit bei Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2) Erklärt sich der Betroffene mit der Übertragung oder Beschränkung seines Grundeigentums oder eines anderen Rechts der Art und dem Umfange nach einverstanden, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(3) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 22, 23, 27 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 33 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.
(4) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.