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§ 18 HStrG - Gebühren für Sondernutzungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Amtliche Abkürzung
HStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) 1Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. 2Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. 3Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzungsberechtigten zu berücksichtigen.

(2) 1Die für den Straßen-und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ist ermächtigt, die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen, durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Die Landkreise und Gemeinden können die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln, soweit sie ihnen zustehen.