§ 36 StrG - Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Die Enteignung ist zu Gunsten des Trägers der Straßenbaulast zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den Vorschriften der §§ 33 bis 35 festgestellten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit bei Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2) Erklärt sich der Betroffene mit der Übertragung oder Beschränkung seines Grundeigentums oder eines anderen Rechts der Art und dem Umfange nach einverstanden, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(3) Ist der sofortige Beginn von Arbeiten für den Bau oder die Änderung der Straße geboten und der Besitz von Grundstücken für die beabsichtigte Ausführung der Maßnahmen notwendig, so hat die Enteignungsbehörde auf Antrag den Träger der Straßenbaulast, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist, vorläufig in den Besitz der benötigten Grundstücke einzuweisen.
(4) Auf Antrag der Straßenbaubehörde ordnet die Enteignungsbehörde an, dass die Eigentümer oder Besitzer die zur Planung notwendigen Vermessungen, Bodenuntersuchungen und die sonstigen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden haben.
(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.