§ 28 GemHVO - Besondere haushaltswirtschaftliche und konjunkturpolitische Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
(1) Der Bürgermeister kann Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sperren, wenn und solange die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert.
(2) Der Bürgermeister kann mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 16 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582; 1974 I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung Ausgaben sperren.