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§ 32 GemHVO - Stundung, Niederschlagung, Erlass (1)

Bibliographie

Titel
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

(1) Ansprüche dürfen teilweise oder ganz gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen. Soweit es die Umstände des Einzelfalls erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn

  1. 1.
    feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder
  2. 2.
    die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

Zur Überwachung der niedergeschlagenen Beträge sind in geeigneter Form Nachweise zu führen.

(3) Ansprüche dürfen teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).