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§ 29 GemHVO - Unterrichtungspflicht  (1)

Bibliographie

Titel
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen nach § 28 getroffen worden sind oder wenm sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist, oder sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts voraussichtlich nicht nur geringfügig erhöhen werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).