§ 29 GemHVO - Unterrichtungspflicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen nach § 28 getroffen worden sind oder wenm sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist, oder sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts voraussichtlich nicht nur geringfügig erhöhen werden.
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).