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§ 22 UG - Dekanat

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Das Dekanat leitet die Fakultät. Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Es übt die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Fakultät aus und bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der Mitglieder der Fakultät. Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Universitätspräsidium zu informieren. Das Dekanat ist insbesondere zuständig für

  1. 1.
    den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Universitätspräsidium über die Erfüllung der der Fakultät obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2),
  2. 2.
    die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel auf die Mitglieder der Fakultät (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6),
  3. 3.
    die Aufsicht über die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, die der Fakultät zugeordnet sind,
  4. 4.
    die Entscheidung über die Verwendung der akademischen und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Fakultät zugewiesen sind,
  5. 5.
    die Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät,
  6. 6.
    die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät,
  7. 7.
    Vorschläge zur Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen,
  8. 8.
    die Aufstellung des Wirtschaftsplans der Fakultät,
  9. 9.
    die Qualitätssicherung und Evaluation der Leistungen der, Fakultät in Forschung und Lehre sowie
  10. 10.
    die Erstellung eines Rechenschaftsberichts.

(2) Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Geschäftsverteilung, das Abstimmungsverfahren und die Stellvertretung geregelt sind.

(3) Dem Dekanat gehören die Dekanin/der Dekan, die Studiendekanin/der Studiendekan und eine Prodekanin/ein Prodekan an. In Fakultäten mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Universitätspräsidium auf Antrag des Fakultätsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin/dem Dekan und der Studiendekanin/dem Studiendekan besteht.

(4) Die Dekanin/Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der der Fakultät angehörenden hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gewählt. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann der Wahl einer Dekanin/eines Dekans widersprechen. Widerspricht die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident, kommt die Wahl nicht zu Stande. Die Grundordnung kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass das Amt der Dekanin/des Dekans auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis hauptamtlich wahrgenommen wird. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre. Der Fakultätsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats aus dem Kreis der in der Fakultät hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren; die Prodekanin/der Prodekan wird auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans, die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der der Fakultät zugeordneten Fachschaftsräte und der studentischen Mitglieder des Fakultätsrats gewählt. Die Dekanin/Der Dekan kann vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.

(5) Die Dekanin/Der Dekan vertritt die Fakultät. Sie/Er verwaltet das Dekanat, bereitet die Sitzungen des Fakultätsrats vor und vollzieht dessen Beschlüsse. Sie/Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Fakultät. Die Dekanin/Der Dekan ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Universitätspräsidium für die Erfüllung der von der Fakultät zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Bei Entscheidungen des Dekanats kann die Dekanin/der Dekan nicht überstimmt werden.

(6) Die Studiendekanin/Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekanats die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr. Sie/Er kann in diesem Rahmen auch von dem Aufsichts- und Weisungsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen. Sie/Er koordiniert das Lehrangebot und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Die Studiendekanin/Der Studiendekan stellt eine angemessene Betreuung der Studierenden in Zusammenarbeit mit den für die Studienberatung zuständigen Stellen sicher und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. Die Studiendekanin/Der Studiendekan kann Vorschläge für interdisziplinäre Lehrangebote und Studiengänge entwickeln und dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Kollegialorgane vorlegen.