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§ 23 UG - Fakultätsrat (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Fakultätsrat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist innerhalb der Fakultät zentrales Organ der Ordnungsgebung. Er wirkt mit in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die Fakultät betreffen, und hat gegenüber dem Dekanat ein umfassendes Informationsrecht. Er ist insbesondere zuständig für

  1. 1.
    den Erlass der Ordnungen der Fakultät,
  2. 2.
    die Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät (§ 22 Abs. 1 Satz 7 Nr. 5),
  3. 3.
    die Stellungnahme zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät (§ 22 Abs. 1 Satz 7 Nr. 6),
  4. 4.
    die Beschlussfassung über Fragen der Forschung und Lehre, die im Zuständigkeitsbereich der Fakultät liegen, vorbehaltlich der Befugnisse des Dekanats nach § 22 Abs. 1,
  5. 5.
    die Organisation interdisziplinärer Lehrangebote und Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  6. 6.
    die Wahl der Mitglieder des Dekanats (§ 22 Abs. 4) und
  7. 7.
    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Dekanats und dessen Entlastung (§ 22 Abs. 1 Satz 7 Nr. 10).

(2) Mitglieder des Fakultätsrats sind

  1. 1.
    die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender und die anderen Mitglieder des Dekanats jeweils mit beratender Stimme sowie
  2. 2.
    gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Abs. 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften.

(3) Entscheidungen über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrats der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Bei Beratungen in Angelegenheiten nach Satz 1 sind alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die der Fakultät angehören, teilnahmeberechtigt.

(4) Der Fakultätsrat kann beratende und, soweit dies zur Erledigung fachspezifischer Aufgaben erforderlich ist, beschließende Ausschüsse einsetzen. In einer Ordnung wird das Nähere über die Bildung und die Aufgaben der Ausschüsse geregelt. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten berühren, können gemeinsame beschließende Ausschüsse gebildet werden.