§ 54 NSchG - Recht auf Bildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) 1Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. 2Das Schulwesen soll eine begabungsgerechte individuelle Förderung ermöglichen und eine gesicherte Unterrichtsversorgung bieten. 3Unterschiede in den Bildungschancen sind nach Möglichkeit durch besondere Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auszugleichen. 4Auch hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen besonders gefördert werden.

(2) 1An den öffentlichen Schulen in Niedersachsen besteht unbeschadet der Regelung des Absatzes 3 Schulgeldfreiheit. 2Für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz außerhalb Niedersachsens haben, gilt Satz 1 nur, soweit in dem Land des Wohnsitzes die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 3Andernfalls haben diese Schülerinnen und Schüler ein angemessenes Schulgeld zu entrichten. 4Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe und die Erhebung des in den Fällen des Satzes 3 zu entrichtenden Schulgeldes zu regeln.

(3) Das Land erhebt von Schülerinnen und Schülern öffentlicher berufsbildender Schulen, die im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert und denen auf Grund eines Gesetzes die Lehrgangskosten erstattet werden, ein angemessenes Entgelt, das sich an dem Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3 und 4 für die besuchte Schule ausrichtet, jedoch nicht über den Höchstbetrag der den Schülerinnen und Schülern zu erstattenden Lehrgangskosten hinausgehen darf.

(4) 1Das Land soll in geeigneten Fällen im Einvernehmen mit dem Schulträger von Schülerinnen und Schülern, die an Ergänzungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an Fachschulen teilnehmen, ein angemessenes Entgelt erheben. 2Von der Erhebung kann im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden.

(5) 1Ein Sechstel der nach den Absätzen 3 und 4 sowie der nach § 21 Abs. 3 Satz 1 eingenommenen Entgelte steht dem Schulträger zu. 2Das Land und der Schulträger können ihre Anteile an den eingenommenen Entgelten der betreffenden Schule ganz oder teilweise zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen.

(6) Unbeschadet ihrer verfassungsmäßigen Rechte sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Schülerinnen und Schülern zu einem ihren Fähigkeiten und ihrer Entwicklung angemessenen Bildungsweg zu verhelfen.

(7) Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und wird aufgefordert, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden.