§ 54 NSchG - Recht auf Bildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen können. Unterschiede in den Bildungschancen sind nach Möglichkeit durch besondere Förderung der benachteiligten Schülerinnen und Schüler auszugleichen.

(2) An den öffentlichen Schulen in Niedersachsen besteht unbeschadet der Regelung des Absatzes 3 Schulgeldfreiheit. Für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz außerhalb Niedersachsens haben, gilt Satz 1 nur, soweit in dem Land des Wohnsitzes die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Anderenfalls haben diese Schülerinnen und Schüler ein angemessenes Schulgeld zu entrichten. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe und die Erhebung des in den Fällen des Satzes 3 zu entrichtenden Schulgeldes zu regeln.

(3) Das Land erhebt von Schülerinnen und Schülern öffentlicher berufsbildender Schulen, die im Rahmen einer Maßnahme beruflicher Bildung individuell gefördert und denen auf Grund eines Gesetzes die Lehrgangskosten erstattet werden, ein angemessenes Entgelt, das sich an dem Schülerbetrag nach § 150 Abs. 3(1) für die besuchte Schule ausrichtet, jedoch nicht über den Höchstbetrag der den Schülerinnen und Schülern zu erstattenden Lehrgangskosten hinausgehen darf.

(4) Das Land soll in geeigneten Fällen im Einvernehmen mit dem Schulträger von Schülerinnen und Schülern, die an Ergänzungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an Fachschulen teilnehmen, ein angemessenes Entgelt erheben. Von der Erhebung kann im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes ganz oder teilweise abgesehen werden.

(5) Ein Sechstel der nach den Absätzen 3 und 4 sowie der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 eingenommenen Entgelte steht dem Schulträger zu. Das Land und der Schulträger können ihre Anteile an den eingenommenen Entgelten der betreffenden Schule ganz oder teilweise zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen.

(6) Unbeschadet ihrer verfassungsmäßigen Rechte sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Schülerinnen und Schülern zu einem ihren Fähigkeiten und ihrer Entwicklung angemessenen Bildungsweg zu verhelfen.

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) wird zum 1. August 2003 nach § 54 der folgende § 54a eingefügt:

"§ 54a

Sprachfördermaßnahmen

(1) Schülerinnen und Schüler, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sollen besonderen Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse erhalten.

(2) Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, ab dem 1. Februar des Einschulungsjahres an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Die Schule stellt bei den gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen."

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312) wird zum 1. August 2003 in § 54 Abs. 3 die Verweisung "§ 150 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 150 Abs. 5" ersetzt.