§ 16 WeinV - Süßung

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost gesüßt werden.

(2) Bei Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Rosewein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.