§ 16 WeinV - Süßung
Bibliographie
- Titel
- Weinverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7-1
(1) Qualitätswein und Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe G Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur mit Traubenmost gesüßt werden.
(2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Rosewein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.