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§ 6 LRiG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) 1Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1.

    mindestens das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunkt aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.