§ 106 KWO - Bekanntmachung, Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 25 erfolgt nach dem Muster der Anlage 26. Bei verbundenen Wahlen erfolgt eine gemeinsame Bekanntmachung.
(2) Die Wahlbenachrichtigung ist der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.