§ 64 SPolG - Vorlagepflicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Polizeiverordnungen der Kreis- und Ortspolizeibehörden sind vor Erlaß dem zuständigen Ministerium vorzulegen. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Vorlage erlassen werden, es sei denn, das Ministerium erklärt schon vorher, daß gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen.