§ 64 SPolG - Vorlagepflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Polizeiverordnungen der Kreis- und Ortspolizeibehörden sind vor Erlaß dem zuständigen Minister vorzulegen. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Vorlage erlassen werden, es sei denn, der Minister erklärt schon vorher, daß gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen.