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§ 9 UnionsabgOG - Fraktionen

Bibliographie

Titel
Ortsgesetz über ausländische Unionsbürger in der Stadtbürgerschaft (Unionsabgeordnetenortsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UnionsabgOG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-5

Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, denen ausschließlich Unionsabgeordnete angehören, mit der Maßgaben entsprechend, dass die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.