§ 47 LDG - Beamtenbeisitzer
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl bei einem brandenburgischen Dienstherrn beschäftigt sein.
(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, und 30 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.