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§ 47 LDG - Beamtenbeisitzer

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
211-1

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl bei einem brandenburgischen Dienstherrn (§ 3 des Landesbeamtengesetzes) beschäftigt sein.

(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28, und 30 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.