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  • ab 13.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 27 PAG - Sicherstellung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

Die Polizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen,

  1. 1.

    um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

  2. 2.

    um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache oder eines Tiers zu schützen, oder

  3. 3.

    wenn sie oder es von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache oder das Tier verwenden kann, um

    1. a)

      sich zu töten oder zu verletzen,

    2. b)

      Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

    3. c)

      fremde Sachen zu beschädigen oder fremde Tiere anzugreifen oder

    4. d)

      sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.