§ 30 PAG - Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Für die Sicherstellung, Verwertung und für Maßnahmen nach § 29 Abs. 4 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten nach Satz 1 und die Kosten nach § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes für die Verwahrung haben die nach den §§ 7 und 8 Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der geschuldeten Beträge abhängig gemacht werden; ist eine Sache verwertet worden, so können die geschuldeten Beträge aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
(5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.