Versionsverlauf


  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 57 PostG - Anordnung durch die Bundesnetzagentur

Bibliographie

Titel
Postgesetz (PostG)
Amtliche Abkürzung
PostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
900-18

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, kann ein Beteiligter die Bundesnetzagentur mit dem Ziel der Anordnung einer Zugangsvereinbarung anrufen. Die Bundesnetzagentur kann schon vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist angerufen werden, wenn das Zugangsbegehren endgültig abgelehnt wurde.

(2) Der den Zugang begehrende Anbieter hat darzulegen, inwieweit und aus welchen Gründen eine Zugangsvereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem nach § 54 verpflichteten Unternehmen ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Bundesnetzagentur kann innerhalb von zehn Wochen nach Anrufung die Bedingungen einer Zugangsvereinbarung festlegen und deren Geltung anordnen, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zugang vorliegen.

(4) Zur Durchsetzung der Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro festsetzen.