Art. 5 BezWG - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Amtliche Abkürzung
BezWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-3-I

(1) Gegen Beschlüsse des Bezirkstags über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft können die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beantragen

  1. 1.

    Bezirksrätinnen und Bezirksräte, deren Mitgliedschaft im Bezirkstag bestritten ist,

  2. 2.

    Minderheiten des Bezirkstags, die wenigstens ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,

  3. 3.

    stimmberechtigte Personen, deren Wahlbeanstandung vom Bezirkstag verworfen worden ist.

(2) Der Antrag ist schriftlich beim Verwaltungsgerichtshof binnen einem Monat seit der Beschlussfassung des Bezirkstags einzureichen; er ist durch die Anführung von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. Eine Bezirkstagsminderheit muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser hat bei der Antragstellung den Nachweis seiner Bevollmächtigung vorzulegen.

(3) Der fristgemäß eingereichte Antrag ist den weiteren Beteiligten zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. Beteiligt sind außer dem Antragsteller der Bezirkstag und die Personen, deren Mitgliedschaft im Bezirkstag durch die beantragte Entscheidung betroffen wäre. Die Äußerung und die Gegenerklärung erfolgen schriftlich.

(4) Ist die Frist des Abs. 2 Satz 1 nicht eingehalten worden, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

(5) Ausfertigungen der Entscheidung sind der Bezirksrätin oder dem Bezirksrat, dem Bezirkstag, den etwaigen übrigen Beteiligten und der Staatsregierung zuzustellen.

(6) Wenn der Verwaltungsgerichtshof über einen Antrag sachlich entschieden hat, kann der Antrag von dem gleichen oder einem anderen Antragsteller nur erneuert werden, wenn er auf neue, in der früheren Entscheidung nicht gewürdigte Behauptungen gestützt wird; ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so wird der Antrag durch schriftlichen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.