Art. 5 BezWG - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
- Amtliche Abkürzung
- BezWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-3-I
(1) Gegen Beschlüsse des Bezirkstags über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft kann der Bezirksrat, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, und der Bezirkstag selbst den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Die gleiche Befugnis steht auch einer Minderheit des Bezirkstags zu, die wenigstens ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.
(2) Der Antrag ist schriftlich beim Verwaltungsgerichtshof binnen einem Monat seit der Beschlussfassung des Bezirkstags einzureichen; er ist durch die Anführung von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. Der fristgemäß eingereichte Antrag ist den weiteren Beteiligten in Abschrift zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen; die Äußerung und die Gegenerklärung erfolgen schriftlich. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, so ist der Antrag durch schriftlichen Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
(3) Wenn der Verwaltungsgerichtshof über einen Antrag sachlich entschieden hat, kann der Antrag von dem gleichen oder einem anderen Antragsteller nur erneuert werden, wenn er auf neue, in der früheren Entscheidung nicht gewürdigte Behauptungen gestützt wird; ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so wird der Antrag durch schriftlichen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.