§ 90 IRG - Ausgehende Ersuchen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Amtliche Abkürzung
- IRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 319-87
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.