§ 11 VolksAbstG - Feststellung des Ergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Der Landeswahlausschuss für die Landtagswahl stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Gemeinde über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.
(2) Der Landeswahlleiter übersendet die Niederschrift über die Feststellungen des Landeswahlausschusses der Landesregierung. Sie entscheidet unverzüglich, ob das Volksbegehren zustandegekommen ist.
(3) Das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis und die Entscheidung der Landesregierung sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.