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§ 46 DiszG - Begnadigung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.