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§ 47 DiszG - Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörde, des Justizdienstes sowie der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

Die obersten Dienstbehörden, die für die Beamtinnen und Beamten der Polizeibehörde, des Justizdienstes und der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zuständig sind, bestimmen durch allgemeine Anordnung, welche Vorgesetzten als Dienstvorgesetzte und als höhere Dienstvorgesetzte im Sinne dieses Gesetzes gelten.