DiszG,BE - Disziplinargesetz

Disziplinargesetz (DiszG)

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

Vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 334)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Persönlicher Geltungsbereich1
Sachlicher Geltungsbereich2
Ergänzende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung3
Gebot der Beschleunigung4
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
Arten der Disziplinarmaßnahmen5
Verweis6
Geldbuße7
Kürzung der Dienstbezüge8
Zurückstufung9
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis10
Kürzung des Ruhegehalts11
Aberkennung des Ruhegehalts12
Bemessung der Disziplinarmaßnahme13
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren14
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs15
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte16
Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
Einleitung von Amts wegen17
Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten18
Ausdehnung und Beschränkung19
Kapitel 2
Durchführung
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten20
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen21
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung 22
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren23
Beweiserhebung24
Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige25
Herausgabe von Unterlagen26
Beschlagnahmen und Durchsuchungen27
Protokoll28
Innerdienstliche Informationen29
Abschließende Anhörung30
Abgabe des Disziplinarverfahrens31
Kapitel 3
Abschlussentscheidung
Einstellungsverfügung32
Disziplinarverfügung33
Erhebung der Disziplinarklage34
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse35
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren36
Kostentragungspflicht37
Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
Zulässigkeit38
Rechtswirkungen39
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge40
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes41
Ausschluss des Vorverfahrens42
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für die Disziplinarsachen des Landes Berlin und des Bundes43
Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts44
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten45
Begnadigung46
Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
Beamtinnen und Beamte der Polizeibehörde, des Justizdienstes sowie der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung47
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten48
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen49
Verwaltungsvorschriften50

§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 DiszG - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.

§ 2 DiszG - Sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 71 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Für Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes oder § 71 des Landesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

(4) Ist eine höhere Dienstvorgesetzte oder ein höherer Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, werden die nach diesem Gesetz der oder dem höheren Dienstvorgesetzten eigenständig zustehenden Befugnisse durch die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Bezirksverwaltungen durch das Bezirksamt ausgeübt. Soweit Befugnisse auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen werden können, gilt dies entsprechend für die Übertragung auf Dienstbehörden.

§ 3 DiszG - Ergänzende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung

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Titel
Disziplinargesetz (DiszG)
Amtliche Abkürzung
DiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2031-1

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.