Versionsverlauf

§ 40a GO - Abberufung durch die Gemeindevertretung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Wer durch Wahl der Gemeindevertretung berufen wird, kann durch Beschluß der Gemeindevertretung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung.

(2) Der Beschluß, mit dem

  1. 1.
    die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Vorsitz oder
  2. 2.
    eine Stadträtin oder ein Stadtrat aus dem Amt

abberufen wird, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.

(3) Über den Antrag, eine Stadträtin oder einen Stadtrat aus dem Amt abzuberufen, ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.

(4) Wer abberufen wird, scheidet aus seiner Wahlstelle oder seinem Amt aus. Eine Stadträtin oder ein Stadtrat tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, in den einstweiligen Ruhestand.