§ 41 GO - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens
- 1.
die Zeit und den Ort der Sitzung,
- 2.
die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- 3.
die Tagesordnung,
- 4.
den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und
- 5.
das Ergebnis der Abstimmungen
enthalten. Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.
(2) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung.
(3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnerinnen und Einwohnern zu gestatten.