§ 40a GO - Abberufung durch die Gemeindevertretung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Wer durch Wahl der Gemeindevertretung berufen wird, kann durch Beschluss der Gemeindevertretung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung.
(2) Der Beschluss, mit dem
- 1.die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Vorsitz,
- 2.die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent aus dem Amt,
- 3.eine Stadträtin oder ein Stadtrat aus dem Amt oder
- 4.die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 57d Abs. 4 aus dem Amt
abberufen wird, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.
(3) Über den Antrag, die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister oder eine Stadträtin oder einen Stadtrat oder die Gemeindedezernentin oder den Gemeindedezernenten aus dem Amt abzuberufen, ist zwei Mal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der Ersten stattfinden.
(4) Wer abberufen wird, scheidet aus seiner Wahlstelle oder seinem Amt aus. Die hauptamtliche Bürgermeisterin, der hauptamtliche Bürgermeister, eine Stadträtin oder ein Stadtrat oder die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, in den einstweiligen Ruhestand.