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§ 34 HBKG - Zulässigkeit des Führens von Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Eine Bezeichnung nach § 32 darf führen, wer dafür eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält, wer nach Abschluss der Berufsausbildung die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nur nebeneinander geführt werden, soweit sich die regelmäßige Berufstätigkeit darauf erstreckt.

(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.