§ 9 ThürWaldG - Geschützte Waldgebiete

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Die oberste Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für ihren Bereich gebildeten Forstausschuss und nach Anhörung des Waldbesitzers Wälder zu geschützten Waldgebieten durch Rechtsverordnung erklären. Für Anträge zur Erklärung des Schutzes gilt § 7 Abs. 6. Geschützte Waldgebiete sind:

  1. 1.
    Schutzwälder und
  2. 2.
    Erholungswälder.

Die Rechtsverordnung zu geschützten Waldgebieten mit Zweckbestimmung Naturschutz erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde

(2) Im Schutzwald hat die zu bezeichnende, bestimmte Schutzfunktion absoluten Vorrang. Die Rohstoffproduktion ist der jeweiligen Zielstellung unterzuordnen. Soweit es die Sicherstellung der jeweiligen Schutzfunktionen erforderlich macht, sind Nutzungseingriffe und Walderneuerungsmaßnahmen zulässig. Notwendige Forstschutzmaßnahmen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde. In Gebieten mit Zweckbestimmung Naturschutz erfolgt die Genehmigung in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde. Zur Erhaltung, Entwicklung und Erforschung von natürlichen Waldvegetationsgesellschaften können Naturwaldreservate, in denen entsprechend der jeweiligen Zielstellung eine Bewirtschaftung erfolgt und Naturwaldparzellen, die ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben und in denen Eingriffe jeglicher Art verboten sind, ausgewiesen werden. Zum Schutzwald zählen:

  1. 1.
    Bodenschutzwald an erosionsgefährdeten Steil- und Geröllhängen sowie auf Karststandorten,
  2. 2.
    Wald zum unmittelbaren Flussufer- und Wasserschutz,
  3. 3.
    Waldschutzstreifen zum Schutz von Siedlungsgebieten vor Immissionen,
  4. 4.
    Wälder mit besonderen Schutzfunktionen gegen Brand, Sturm und Schnee,
  5. 5.
    Wälder für die Sicherung gegen Erosionen sowie andere Landschaftsschäden,
  6. 6.
    Wälder als wichtige Landschaftsbestandteile in ausgeräumten Gebieten,
  7. 7.
    Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate mit forstlicher Zielsetzung und
  8. 8.
    Wälder zur Sicherung und Gewinnung genetisch wertvollen Saatgutes.

(3) Erholungswald ist Wald in der Nahe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten, der nach Absatz 1 für Zwecke der Erholung der Bevölkerung zu Erholungswald erklärt wurde.

(4) Wirtschaftsmaßnahmen in geschützten Waldgebieten sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen Schutzgebietes durchzuführen. Zur Sicherung des Schutzstatus können von der unteren Forstbehörde Maßnahmen angeordnet werden. Die betroffenen Waldbesitzer sind rechtzeitig vorher zu hören. Zuständig für die Bewirtschaftung im Sinne des § 18 bleibt der Waldbesitzer.

(5) Die Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist in geschützten Waldgebieten verboten.

(6) Geschützte Waldgebiete sind in der forstlichen Rahmenplanung nachzuweisen.

(7) Geschützte Waldgebiete sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrifttafeln sind Verhaltensmaßregeln für die Öffentlichkeit vorzuschreiben.

(8) Die Bestimmungen über geschützte Waldgebiete finden auf Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Flächennaturdenkmale Anwendung, soweit die Schutzgebietsverordnungen nicht entgegenstehen. Schutz- und Erholungswälder sowie sonstige Wälder von gemeinschaftlicher Bedeutung dienen gleichzeitig den Erhaltungszielen der zu schützenden Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7).

(9) Die Bezeichnungen Schutzwald und Erholungswald dürfen für die nach diesem Gesetz ausgewiesenen Flächen verwendet werden.