§ 9 ThürWaldGGeschützte Waldgebiete

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Die obere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für ihren Bereich gebildeten Forstausschuss und nach Anhörung des Waldbesitzers Wälder zu geschützten Waldgebieten durch Rechtsverordnung erklären. Für Anträge zur Erklärung des Schutzes gilt § 7 Abs. 6. Geschützte Waldgebiete sind:

  1. 1.
    Schutzwälder und
  2. 2.
    Erholungswälder.

Die Rechtsverordnung zu geschützten Waldgebieten mit Zweckbestimmung Naturschutz erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde

(2) Im Schutzwald hat die zu bezeichnende, bestimmte Schutzfunktion absoluten Vorrang. Die Rohstoffproduktion ist der jeweiligen Zielstellung unterzuordnen. Soweit es die Sicherstellung der jeweiligen Schutzfunktionen erforderlich macht, sind Nutzungseingriffe und Walderneuerungsmaßnahmen zulässig. Notwendige Forstschutzmaßnahmen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde. In Gebieten mit Zweckbestimmung Naturschutz erfolgt die Genehmigung in Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde. Zur Erhaltung, Entwicklung und Erforschung von natürlichen Waldvegetationsgesellschaften können Naturwaldreservate, in denen entsprechend der jeweiligen Zielstellung eine Bewirtschaftung erfolgt und Naturwaldparzellen, die ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben und in denen Eingriffe jeglicher Art verboten sind, ausgewiesen werden. Zum Schutzwald zählen:

  1. 1.
    Bodenschutzwald an erosionsgefährdeten Steil- und Geröllhängen sowie auf Karststandorten,
  2. 2.
    Wald zum unmittelbaren Flussufer- und Wasserschutz,
  3. 3.
    Waldschutzstreifen zum Schutz von Siedlungsgebieten vor Immissionen,
  4. 4.
    Wälder mit besonderen Schutzfunktionen gegen Brand, Sturm und Schnee,
  5. 5.
    Wälder für die Sicherung gegen Erosionen sowie andere Landschaftsschäden,
  6. 6.
    Wälder als wichtige Landschaftsbestandteile in ausgeräumten Gebieten,
  7. 7.
    Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate mit forstlicher Zielsetzung und
  8. 8.
    Wälder zur Sicherung und Gewinnung genetisch wertvollen Saatgutes.

(3) Erholungswald ist Wald in der Nahe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten, der nach Absatz 1 für Zwecke der Erholung der Bevölkerung zu Erholungswald erklärt wurde.

(4) Wirtschaftsmaßnahmen in geschützten Waldgebieten sind in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen Schutzgebietes durchzuführen. Zur Sicherung des Schutzstatus können von der oberen Forstbehörde Maßnahmen angeordnet werden. Die betroffenen Waldbesitzer sind rechtzeitig vorher zu hören. Zuständig für die Bewirtschaftung im Sinne des § 18 bleibt der Waldbesitzer.

(5) Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als 40 vom Hundert des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedarf in geschützten Waldgebieten der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist. Die Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist in geschützten Waldgebieten verboten.

(6) Geschützte Waldgebiete sind in der forstlichen Rahmenplanung nachzuweisen.

(7) Geschützte Waldgebiete sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrifttafeln sind Verhaltensmaßregeln für die Öffentlichkeit vorzuschreiben. In den Gemeinden sind geschützte Waldgebiete nach Mitteilung durch die obere Forstbehörde zu erfassen und öffentlich bekannt zu machen.

(8) Die Erklärung zum geschützten Waldgebiet kann durch die oberste Forstbehörde aufgehoben werden. Bei Zweckbestimmung Naturschutz erfolgt dies im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(9) Die Bestimmungen über geschützte Waldgebiete finden auf Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Flächennaturdenkmale Anwendung, soweit die Schutzgebietsverordnungen nicht entgegenstehen. Schutz- und Erholungswälder sowie sonstige Wälder von gemeinschaftlicher Bedeutung dienen gleichzeitig den Erhaltungszielen der zu schützenden Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7).

(10) Die Bezeichnungen Schutzwald und Erholungswald dürfen für die nach diesem Gesetz ausgewiesenen Flächen verwendet werden.