§ 27 ThürWaldG - Förderung der Forstwirtschaft durch das Land

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Die Forstwirtschaft ist zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele fachlich und finanziell zu fördern.

(2) Das Land gewährt zur Förderung der Leistungsfähigkeit privater und kommunaler Waldflächen als Hilfe zur Selbsthilfe Zuschüsse.

(3) Die förderungswürdigen Maßnahmen werden in einem Landesförderungsprogramm festgelegt und durch die oberste Forstbehörde nach Anhörung des Landesforstausschusses und durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt (Förderungsverordnung). Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  1. 1.

    Sicherung der Schutzfunktion der Wälder,

  2. 2.

    Waldverjüngung und Waldpflege im Hinblick auf die Umwandlung von nicht standortgerechten Reinbeständen,

  3. 3.

    Erstaufforstungen,

  4. 4.

    Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur durch Bildung forstlicher Zusammenschlüsse,

  5. 5.

    Vorbeugung und Abwehr von Schäden durch Naturereignisse, Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere und Baumkrankheiten einschließlich der

  6. 6.

    Maßnahmen nach Großkalamitäten zur Wiederherstellung des Waldgefüges,

  7. 7.

    Maßnahmen zum frühzeitigen Erkennen von Schadensursachen und -verursachern,

  8. 8.

    Maßnahmen und Einrichtungen, die der naturverträglichen Erholung in Waldgebieten dienen,

  9. 9.

    Erhaltung und Funktionssicherung von geschützten Waldgebieten nach § 9,

  10. 10.

    Ausbildung forstlicher Fachkräfte und Waldbesitzer,

  11. 11.

    Waldwegebau sowie die Unterhaltung von Waldwegen, die durch Nutzungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 übermäßig stark in Anspruch genommen werden,

  12. 12.

    Beförsterung des Privat- und Kommunalwaldes,

  13. 13.

    Waldbewirtschaftung mit einem Rückegassenabstand von mindestens 40 Meter und

  14. 14.

    Pferderückung.

(4) Die nach vorstehenden Bedingungen gezahlten Zuschüsse sind bei der Festsetzung der Entgelte nach § 18 Abs. 2 anzurechnen.