§ 18 SächsDSchG - Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen, die der Religionsausübung dienen, die gottesdienstlichen Belange, die von der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft festzustellen sind, vorrangig zu beachten.
(2) Entscheidungen und Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden bei Kulturdenkmalen, die in kirchlichem Eigentum stehen, ergehen im Benehmen mit der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft.
(3) §§ 11 und 12 finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die in kirchlichem Eigentum stehen und dem Gottesdienst dienen, soweit die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erlassen. Vor der Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 ist mit der zuständigen Landesoberbehörde Einvernehmen herzustellen. Ergibt sich weder mit ihr noch mit der höheren Denkmalschutzbehörde eine Einigung, so entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Kirchenbehörde.
(4) Die §§ 27 bis 34 sind auf kircheneigene Kulturdenkmale und sonstige Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen, nicht anwendbar.