§ 6 SchulG - Begriff der Schule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer angelegten Einrichtungen der Schularten nach § 9 Abs. 3 sowie vergleichbare Einrichtungen. Sie verfolgen bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele. In ihnen wird planmäßiger und systematischer Unterricht, der individuelles und soziales Lernen miteinander verbindet, in verschiedenen Fächern, Lernbereichen und Sachzusammenhängen erteilt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
Schulen zur Vorbereitung auf eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung,
- 2.
Schulen für Gesundheitsfachberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 265, BS 2124-11) in der jeweils geltenden Fassung und
- 3.
Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die staatlichen Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (AGPflBG) vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212, BS 2124-13) und die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 AGPflBG bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2024 fortbestehenden Fachschulen für Altenpflege.