§ 7 SchulG - Dauer des Schulbesuchs
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Die Schule ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes in der Regel für die Dauer von zwölf Schuljahren zu besuchen.