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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 8 SchulG - Schuljahr

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Das Schuljahr beginnt an allen Schulen am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres; das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten und Schulformen abweichende Regelungen treffen, soweit es deren Aufgabenstellung erfordert.

(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.